Fragen und Antworten zum Erneuerbare-Energien-Gesetz
Allgemeine Fragen
EEG: Was genau ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz?
Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert.
- Auf der einen Seiten dürfen Betreiber von Anlagen für erneuerbare Energien, also zum Beispiel Strom aus Wind, Wasser, Sonne, Geothermie oder Biomasse, den produzierten Strom garantiert in das Stromnetz einspeisen – die Betreiber solcher Anlagen werden entsprechend auch EEG-Einspeiser genannt. Hier spricht man von bevorzugter Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz. Diese Einspeisung wird durch das EEG garantiert.
- Die Betreiber des öffentlichen Netzes sind auf der anderen Seite von der Regierung dazu verpflichtet, den Produzenten den Strom abzukaufen. Und zwar zu einem vorher festgelegten Preis – auch dies ist im EEG geregelt.
- Anschließend verkaufen die Netzbetreiber den Strom an der Strombörse. An der Strombörse erhalten die Netzbetreiber allerdings nicht den Preis, den sie vorher an die Anlagenbetreiber gezahlt haben und würden somit eigentlich einen Verlust einstreichen. Da die Netzbetreiber aber zur Abnahme des Stroms verpflichtet sind, wird diese Differenz durch einen bundesweiten Topf ausgeglichen, welcher sich aus der EEG-Umlage speist.
- Grundsätzlich müssen alle Stromverbraucher die EEG-Umlage bezahlen. Sie ist Teil des Strompreises von Haushalts-, Landwirtschafts- und Gewerbekunden. Energiedienst führt die im Strompreis enthaltene EEG-Umlage komplett an den Staat ab.
Wie genau wurde die EEG-Umlage neu geregelt?
Die EEG-Umlage entfällt
- Um Stromkosten aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise zu entlasten, hat die Bundesregierung EEG-Umlage neu geregelt:
- Zum 1. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage auf 0 ct/kWh gesetzt.
- Ab Januar 2023 wird die EEG-Umlage dann auf Dauer abgeschafft. Die Bundesregierung hat die große EEG-Novelle am 6. April mit dem „Osterpaket“ beschlossen. Der Wegfall der Umlage ist Teil der Entlastungspakete der Bundesregierung. Die Kosten der Einspeisevergütung werden dann aus dem Bundeshaushalt aus dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" getragen.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/eeg-umlage-faellt-weg-2011728
Was bedeutet das für NaturEnergie-Kunden?
Du brauchst nicht weiter zu tun
Wir weisen deine Ersparnis auf der Jahresrechnung gesondert aus. Die Zählerstände ermitteln wir rechnerisch und der Abschlag bleibt unverändert.
Erhältst du eine Jahresabrechnung?
In der Jahresabrechnung setzen wir die Rechnungsposition "EEG-Umlage" für den Zeitraum 1.7. bis 31.12.2022 auf null. Der Rechnungsbetrag senkt sich dadurch automatisch im Umfang der Kosten für die EEG-Umlage. Die Zählerstände ermitteln wir rechnerisch und der Abschlag bleibt unverändert.
Erhältst du eine Monatsabrechnung?
In der Jahresabrechnung setzen wir die Rechnungsposition "EEG-Umlage" für den Zeitraum 1.7. bis 31.12.2022 auf null. Der Rechnungsbetrag senkt sich dadurch automatisch im Umfang der Kosten für die EEG-Umlage. Die Zählerstände für jede Rechnung werden monatsgenau vom Messstellenbetreiber ermittelt und an uns weitergeleitet. Der vertraglich vereinbarte Energiepreis für Strom sowie die anderen Abgaben, Umlagen und Steuern ändern sich durch die Absenkung der EEG-Umlage nicht.
Du willst deinen Zählerstand trotzdem mitteilen?
Falls du uns deinen Zählerstand mitteilen möchtest, kannst du das einfach über dieses Formular tun oder direkt im Serviceportal.
Wird der Entfall der Umlage auch bei Tarifen mit Preisgarantie berücksichtigt?
Ja, auch Laufzeitverträge werden berücksichtigt
Der Wegfall der EEG-Umlage gilt für auch für Stromtarife mit Preisgarantie.
Weitere FAQs
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